Die Novel-Food-Verordnung – wie viel novel steckt drin in Cannabidiol


Uns liegt eine rechtliche Stellungnahme des Rechtsanwaltes Hermes Piper vor, in welcher er Bezug auf die momentane Rechtslage in Hinblick auf die neue Beurteilung der Cannabispflanze Sativa L als Novel Food nimmt. Aus diesem Grund haben wir uns ein wenig Zeit genommen, um die wichtigsten Punkte aus Herrn Pipers Stellungnahme zusammenzutragen, damit die Frage geklärt werden kann, ob die Cannabispflanze Sativa L. und ihre Pflanzenteile nun ein sogenanntes „Novel Food“ sind oder nicht. 



Was bedeutet Novel-Food?

Definition und Hintergründe


Um zu verstehen, was der Begriff Novel-Food wirklich bedeutet, müssen wir ein wenig weiter ausholen und hinter die Kulissen schauen. Speziell bei Lebensmitteln sei nämlich festgehalten, dass der Begriff „Lebensmittel“ seit dem 01.02.2002 EU-einheitlich festgelegt ist. Demnach sind gemäß Artikel 2 dieser Richtlinie,

„…alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeiteten, teilweise verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand vom Menschen im Wege des Verzehrs aufgenommen werden können.“

Dazugesagt sei jedoch, dass dieser doch sehr weit gegriffene Begriff „Lebensmittel“ in Artikel 2 der EU-Verordnung von verschiedenen anderen Mitteln abgegrenzt wird, welche definitiv nicht als Lebensmittel gelten. Dazu gehören unter anderem: Futtermittel, kosmetische Mittel, lebende Tiere oder natürliche Arzneimittel.   


Nichtsdestotrotz gibt es in Deutschland und in allen anderen EU-Staaten keine Zulassungsbehörde, für Lebensmittel, welche einem bestimmten Produkt eine verbindliche Verkehrsfähigkeit als Lebensmittel bemisst. Daraus ergibt sich also, dass es EU-weit keine behördliche Zulassungspflicht oder Zulassungsmöglichkeit gibt, die die Verkehrsfähigkeit eines Produktes bestätigt. Es ist also so, dass die Verantwortung dafür, ob ein Lebensmittel verkehrsfähig ist, allein bei demjenigen liegt, der ein solches Produkt in den Verkehr bringen möchte. 

Damit uns als Verbrauchern allerdings ein wenig Sicherheit gewährleistet werden kann, gibt es ein paar Aspekte, die vor dem Vertrieb bestimmter Lebensmittel beachtet werden müssen. So müssen die Inhaltsstoffe der Lebensmittel zum einen „sicher“ sein, sie dürfen also keine gesundheitlichen Schäden hervorrufen, und sie müssen zum Verzehr geeignet sein. Darüber hinaus gibt es, und jetzt kommen wir langsam zum Punkt, eine weitere Einschränkung des freien Warenbetriebs, und zwar die des „Novel Food“. Eine dazugehörige Verordnung zu diesem Thema gibt es bereits seit 1997. Und sie besagt, dass Lebensmittel oder Inhaltsstoffe, welche als „neuartig“ gekennzeichnet werden, sich einer Prüfung und Zulassung durch die EU-Kommission unterziehen müssen. So dürfen nur „neuartige“ Lebensmittel, welche in der Unionsliste zugelassen und aufgelistet sind, in den Verkehr gebracht werden. 

 

Als Novel Food dürfen Lebensmittel jedoch NICHT bezeichnet werden, wenn diese bereits vor dem 15.5.1997 innerhalb der EU in einem nennenswerten Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Darüber hinaus muss das Produkt oder auch nur eine bestimmte Zutat in einer der Novel Food Verordnung aufgeführten Kategorien zugeordnet sein. Letzteres bezieht sich insbesondere darauf, wenn es um die Zulassung eines Produktes geht, welches über eine Zutat verfügt, die als nicht zugelassenes Novel Food gilt. In einem solchen Fall, wäre das gesamte Produkt nicht verkehrsfähig.  


Novel Food einfach erklärt


Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=pSsqqUqm5uc


Ist CBD nun ein Novel-Food oder nicht?


Im Gegensatz zu THC unterliegt das Cannabinoid CBD nicht dem Betäubungsmittelgesetz, wodurch die Bundesregierung in Deutschland, die aus EU-zertifizierten Anbau gewonnenen Cannabispflanzen Sativa L. (auch die Blätter und Blüten) als Lebensmittel bezeichnet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der THC-Gehalt so gering ist, dass gesundheitsschädliche Auswirkungen ausgeschlossen werden können. Und diese Regelung gilt nicht erst seit gestern. Denn bereits seit mehreren Jahrhunderten entspricht diese Beurteilung sowohl in Deutschland als auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten dem praktizierten Verzehr von Hanf als Lebensmittel.

Bereits vor über 500 Jahren wurde Hanf in einem Kochbuch von Bartolomaeus Platina verwendet, um daraus einen „Gesundheitstrank aus Cannabis Nektar“ herzustellen. Das Pflanzenmaterial (sowohl Blüten als auch Blätter) wurde hierfür zermahlen und im Anschluss in einem eisernen Topf aufgekocht. Der daraus resultierende Sud wurde dann konsumiert. Und im Grunde gilt bereits dieses Herstellungsverfahren als Extraktionsverfahren.

Wichtig ist das deshalb, weil die EU-Kommission bis Anfang des Jahres 2019 der Auffassung war, dass Lebensmittel, welche Pflanzenteile der Hanfpflanze enthalten, insbesondere auch Hanfblüten als Inhaltsstoff, nicht als „neuartiges“ also Novel Food anzusehen sind. Anfang des Jahres 2019 hat die EU-Kommission ihren „rein als Orientierungshilfe“ geltenden Novel Food Katalog aber noch mal überarbeitet und umformuliert.

 

Die Änderung des Novel Food Katalogs ist für Hermes Piper insoweit auffällig, da die EU-Kommission nun eine Einschränkung vornimmt, indem als Beispiele für die aus der Cannabispflanze Sativa L. stammenden „Pflanzenteile“ lediglich Produkte aufgezählt werden, welche den Hanfsamen enthalten. Die Produkte wurden seitens der Kommission allerdings schon als NICHT neuartiges Lebensmittel gekennzeichnet, da diese Produkte bereits über eine entsprechende Verbrauchergeschichte verfügen. Weitere Pflanzenteil, wie die Blüten und Blätter werden in dem neuen Katalog nicht mehr aufgelistet, und das liegt daran, dass für diese Pflanzenteile nun eine neue Kategorie aufgelistet wird. Die „Cannabinoids“. Das heißt, wer nun nach Informationen in der Kategorie Cannabidiol (CBD) sucht, wird auf den Eintrag der „Cannabinoids“ verwiesen, welcher verschiedene in der Cannabis Pflanze Sativa L. vorkommende Cannabinoide aufzählt, darunter: 

  •  THC
  • THCA
  • THCB
  • THCV
  • CBD
  • CBDA
  • CBG
  • CBN
  •  CBC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Cannabinoide sind eine natürliche Inhaltssubstanz der Pflanze und kommen hauptsächlich in den Blättern und Blüten vor. Auch in den Samen lassen sich in seltenen Fällen Rückstände dieser Substanzen finden, das aber dann aus Verunreinigungsgründen.

Laut EU-Kommission ist es nun so, dass diese zwar erklärt, es gäbe eine feststellbare Verzehrgeschichte der Pflanze Cannabis Sativa L. und ihrer Pflanzenteile, diese würde sich jedoch nicht auf den Konsum der Cannabinoide beziehen. Denn es sei nicht bekannt, dass es sich bei den vorgenannten Cannabinoiden um natürliche Inhaltssubstanzen handelt, die schon immer in der Pflanze vorhanden waren und auch heute noch sind. Laut Rechtsanwalt Hermes Piper ist dies aber alles andere als einleuchtend und laut eigener Aussage schlichtweg „falsch und völliger Nonsens“


Die Sache ist eigentlich ganz klar. Zwar wurden bis Anfang der 60er die oben genannten Cannabinoide nicht namentlich erwähnt, da die meisten der mittlerweile über 100 Cannabinoide zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entdeckt waren. Dennoch ist das kein Grund die Cannabinoide als „neuartig“ zu bezeichnen, da die Cannabis Pflanze Sativa L. schon immer über einen natürlichen Anteil dieser Cannabinoide verfügte. Herr Pipers kann sich diesen Umstand nur so erklären, dass die EU-Kommission hier von Cannabinoid-Isolaten ausgeht. Diese werden aus der Cannabispflanze isoliert und so heutzutage dann auch diversen Produkten beigefügt.

Laut Rechtsanwalt Pipers müsse die EU-Kommission ihren Eintrag diesbezüglich also ändern. Und zwar so, dass bezüglich der Cannabinoide nicht diejenigen gemeint sind, die als natürlicher Stoff in der Pflanze vorkommen und ihr vorkommen durch eine bestimmte Züchtung nicht höher ist, als die Ausgangssubstanz.

Bis heute (08.01.2020) wurde diese Änderung allerdings noch nicht vorgenommen und aus diesem Grund gilt CBD in der EU momentan als Novel Food, dies ist aber nur eine Richtlinie und kein Gesetz. Auf sachlicher und wissenschaftlicher Basis ist dies jedoch falsch. Denn es wurde durchaus nachgewiesen, dass die Substanzen auch vor der Einführung der Novel Food Verordnung in ausreichendem Ausmaß konsumiert wurden.


Fazit


Die Efsa unter der neuen EU Kommission Präsidentin Ursula von der Leyen hat also einiges zu bearbeiten und Sie kann das Argument "Cannabidiol wurde nicht vor 1997 im ausreichendem Masse in der EU konsumiert" nicht anwenden, denn dies ist nicht nur in den Augen der meisten Rechtsprecher falsch, es sind nämlich 100% nachweisbare Tatsachen.